Artikel 50 — Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689
Was sagt KI-Verordnung Artikel 50?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten …
Quelle: KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2024/1689 |
| Kapitel | IV · Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme |
| CELEX | 32024R1689 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Entscheidungshilfe
Wer ist betroffen?
- Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, etwa Chatbots. (Art. 50(1))
- Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. (Art. 50(2))
- Betreiber von Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung und Deepfakes sowie Betreiber, die KI-erzeugte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen. (Art. 50(3)–(4))
Fragen und Antworten
Muss ein Chatbot sagen, dass er eine KI ist? Ja. Menschen müssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist für eine angemessen informierte Person aus den Umständen offensichtlich. (Art. 50(1))
Müssen KI-erzeugte Inhalte gekennzeichnet werden? Ja. Anbieter stellen sicher, dass Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. (Art. 50(2))
Müssen Deepfakes offengelegt werden? Ja. Betreiber legen offen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung, die das Werk nicht beeinträchtigt. (Art. 50(4))
Wann muss informiert werden? Klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Begegnung. (Art. 50(5))
Pflichten
| Wer | Was | Ab |
|---|---|---|
| Anbieter | System so gestalten, dass Menschen über die Interaktion mit einer KI informiert werden. (Art. 50(1)) | 2. August 2026 |
| Anbieter | Erzeugte Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen. (Art. 50(2)) | 2. August 2026; 2. Dezember 2026 für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme (Art. 111(4)) |
| Betreiber | Deepfakes und zur Information der Öffentlichkeit veröffentlichte KI-Texte offenlegen, sofern keine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt ist und niemand die redaktionelle Verantwortung trägt. (Art. 50(4)) | 2. August 2026 |
Risiko
Verstoß gegen die Transparenzpflichten: Geldbuße bis 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU (99(6)) und kleine Mid-Caps (99(6a)) gilt der niedrigere Betrag. (Art. 99(4)(g))
Häufigster Fehler
Artikel 50 nur als Chatbot-Regel zu lesen. Er umfasst auch die Kennzeichnung erzeugter Inhalte durch Anbieter und Offenlegungspflichten der Betreiber. (Art. 50(2)–(4))
Häufigste Sanktion
Noch keine veröffentlichte Aufsichtsentscheidung zu diesem Artikel. Geldbußen nach der KI-Verordnung sind ab dem 2. August 2025 möglich (Art. 113).
Maßnahmen
- Betrifft uns das: alle Systeme erfassen, die mit Menschen sprechen oder Inhalte erzeugen.
- Was müssen wir tun: Hinweis beim ersten Kontakt und maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben.
- Was kostet ein Fehler: bis 15 Mio. EUR oder 3 % des Umsatzes.
Geprüft am amtlichen Text: 2026-10-12
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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