Artikel 6 — Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689
Was sagt KI-Verordnung Artikel 6?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I …
Quelle: KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2024/1689 |
| Kapitel | III · Hochrisiko-KI-Systeme |
| CELEX | 32024R1689 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt;
b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systemen gelten die in Anhang III genannten KI-Systeme als hochriskant.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt ein in Anhang III genanntes KI-System nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst.
Unterabsatz 1 gilt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) das KI-System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen;
b) das KI-System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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Entscheidungshilfe
Wer ist betroffen?
- KI, die Sicherheitsbauteil eines Produkts nach den Rechtsvorschriften in Anhang I oder selbst ein solches Produkt ist und einer Konformitätsbewertung durch Dritte bedarf. (Art. 6(1))
- KI-Systeme in den Bereichen nach Anhang III, etwa Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeit und wesentliche Dienste. (Art. 6(2))
Fragen und Antworten
Ist jedes System nach Anhang III ein Hochrisiko-System? Grundsätzlich ja, aber Artikel 6(3) nimmt Systeme aus, die kein erhebliches Risiko bergen, etwa solche, die eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllen. (Art. 6(2))
Kann ein System, das Profiling betreibt, die Ausnahme nutzen? Nein. Ein System nach Anhang III, das Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt stets als Hochrisiko-System. (Art. 6(3))
Was müssen wir tun, wenn wir uns auf die Ausnahme stützen? Die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und das System nach Artikel 49(2) registrieren. Behörden können die Dokumentation anfordern. (Art. 6(4))
Pflichten
| Wer | Was | Ab |
|---|---|---|
| Anbieter | Vor dem Start dokumentieren, warum ein System nach Anhang III kein Hochrisiko-System ist. (Art. 6(4)) | 2. Dezember 2027 |
Risiko
Ein fälschlich nicht als Hochrisiko eingestuftes System kann zur Herstellung der Konformität verpflichtet werden (Art. 80), und gegen den Anbieter kann eine Geldbuße bis 15 Mio. EUR oder 3 % des Umsatzes verhängt werden. (Art. 80 / 99(4))
Häufigster Fehler
Die Ausnahme nach Artikel 6(3) für ein System mit Profiling zu nutzen. Profiling hält das System immer im Hochrisikobereich. (Art. 6(3))
Häufigste Sanktion
Noch keine veröffentlichte Aufsichtsentscheidung zu diesem Artikel. Geldbußen nach der KI-Verordnung sind ab dem 2. August 2025 möglich (Art. 113).
Maßnahmen
- Betrifft uns das: jeden Anwendungsfall mit Anhang I und Anhang III abgleichen.
- Was müssen wir tun: bei Berufung auf 6(3) die Bewertung vor dem Start schreiben und registrieren.
- Was kostet ein Fehler: alle Hochrisiko-Pflichten gelten, Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder 3 %.
Geprüft am amtlichen Text: 2026-10-12
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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