Artikel 2 — Begriffsbestimmungen

Digital Markets Act — Verordnung (EU) 2022/1925

Im RechtsaktEU 2022/1925
KapitelI · Subject matter, scope and definitions
CELEX32022R1925
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Torwächter“ ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Artikel 3 benannt worden ist;

2. „zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:

a) Online-Vermittlungsdienste,

b) Online-Suchmaschinen,

c) Online-Dienste sozialer Netzwerke,

d) Video-Sharing-Plattform-Dienste,

e) nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,

f) Betriebssysteme,

g) Webbrowser,

h) virtuelle Assistenten,

i) Cloud-Computing-Dienste,

j) Online-Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von einem Unternehmen, das einen der unter den Buchstaben a bis i genannten zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt werden;

3. „Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

4. „digitaler Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;

5. „Online-Vermittlungsdienste“ Online-Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;

6. „Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;

7. „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Unterhaltungen, Beiträge, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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