Artikel 7 — Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
Digital Markets Act — Verordnung (EU) 2022/1925
| Im Rechtsakt | EU 2022/1925 |
| Kapitel | III · Practices of gatekeepers that limit contestability or are unfair |
| CELEX | 32022R1925 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Erbringt ein Torwächter nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind, so sorgt er für die Interoperabilität der grundlegenden Funktionen seiner nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten anderer Anbieter, die solche Dienste in der Union anbieten oder anzubieten beabsichtigen, indem er auf Antrag kostenlos die im Sinne der Interoperabilität erforderlichen technischen Schnittstellen oder ähnliche Lösungen bereitstellt.
(2) Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:
a) im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9:
i) Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
ii) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
b) innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:
i) Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;
ii) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;
c) innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:
i) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
ii) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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