Artikel 10 — Computer-Notfallteams (CSIRTs)

NIS2 — Richtlinie (EU) 2022/2555

Im RechtsaktEU 2022/2555
KapitelII · Coordinated cybersecurity frameworks
CELEX32022L2555
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den Anhängen I und II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.

(4) Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.

(5) Die CSIRTs nehmen an gemäß Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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