Artikel 19 — Peer Reviews

NIS2, Richtlinie (EU) 2022/2555

Was sagt NIS2 Artikel 19?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Kooperationsgruppe wird bis zum 17. Januar 2025 mit Unterstützung der Kommission und der ENISA und gegebenenfalls des CSIRTs-Netzwerks die Methode und die organisatorischen Aspekte der Peer Reviews festlegen, um aus gemeinsamen Erfahrungen zu lernen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, ein hohes gemeinsames …

Quelle: NIS2, Richtlinie (EU) 2022/2555, gelesen am 2026-08-14.

Im RechtsaktEU 2022/2555
KapitelIII · Zusammenarbeit auf Unionsebene und internationaler Ebene
CELEX32022L2555
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Kooperationsgruppe wird bis zum 17. Januar 2025 mit Unterstützung der Kommission und der ENISA und gegebenenfalls des CSIRTs-Netzwerks die Methode und die organisatorischen Aspekte der Peer Reviews festlegen, um aus gemeinsamen Erfahrungen zu lernen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau zu erreichen und die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Cybersicherheitsfähigkeiten und -konzepte der Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Teilnahme an Peer Reviews ist freiwillig. Die Peer Reviews werden von Sachverständigen für Cybersicherheit durchgeführt. Die Sachverständigen für Cybersicherheit werden von mindestens zwei Mitgliedstaaten benannt, die sich von dem überprüften Mitgliedstaat unterscheiden.

Die Peer Reviews erstrecken sich mindestens auf einen der folgenden Punkte:

a) den Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich Cybersicherheitsrisikomanagement und der Berichtspflichten gemäß den Artikeln 21 und 23;

b) das Niveau der Kapazitäten, einschließlich der verfügbaren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen, und die Wirksamkeit bei der Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden;

c) die operativen Kapazitäten der CSIRTs;

d) den Stand der Umsetzung der Amtshilfe gemäß Artikel 37;

e) den Stand der Umsetzung der Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 29;

f) spezifische Fragen mit grenz- oder sektorenübergreifendem Charakter.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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