Artikel 10 — Beweislast
Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853
Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 10?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat.
Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2024/2853 |
| CELEX | 32024L2853 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat.
(2) Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen,
b) der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat, oder
c) der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
(3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden wird vermutet, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.
(4) Ein nationales Gericht geht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem aus, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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