Artikel 19 — Transparenz

Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853

Was sagt PRODUCT-LIABILITY Artikel 19?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden.

Quelle: Produkthaftungsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2024/2853, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2024/2853
CELEX32024L2853
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden. Die Veröffentlichung eines solchen Urteils erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(2) Die Kommission richtet eine leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Datenbank mit den in Absatz 1 genannten Urteilen ein und unterhält sie.

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