Artikel 88 — Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
KI-Verordnung — Verordnung (EU) 2024/1689
| Im Rechtsakt | EU 2024/1689 |
| Kapitel | IX · Post-market monitoring, information sharing and market surveillance |
| CELEX | 32024R1689 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und Durchsetzung von Kapitel V. Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auf der Grundlage der Verträge überträgt die Kommission dem Büro für Künstliche Intelligenz die Durchführung dieser Aufgaben.
(2) Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
Weitere Artikel dieses Kapitels
- Artikel 72
- Artikel 73
- Artikel 74
- Artikel 75
- Artikel 76
- Artikel 77
- Artikel 78
- Artikel 79
- Artikel 80
- Artikel 81
- Artikel 82
- Artikel 83
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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