Artikel 40 — Vorherige Konsultation
Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel gemindert werden kann. Der Verantwortliche holt den Rat des Datenschutzbeauftragten zur Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation ein.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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