Artikel 55 — Unabhängigkeit

Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe

Im RechtsaktEU 2018/1725
CELEX32018R1725
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt er Weisungen entgegen.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Europäische Datenschutzbeauftragte verpflichtet, im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

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Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

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