Artikel 60 — Tätigkeitsbericht

Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe

Im RechtsaktEU 2018/1725
CELEX32018R1725
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht den übrigen Organen und Einrichtungen der Union, die im Hinblick auf eine etwaige Prüfung des Berichts durch das Europäische Parlament Stellungnahmen abgeben können.

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Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

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