Artikel 60 — Tätigkeitsbericht
Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe
Was sagt EU-Datenschutzverordnung Artikel 60?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.
Quelle: Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht den übrigen Organen und Einrichtungen der Union, die im Hinblick auf eine etwaige Prüfung des Berichts durch das Europäische Parlament Stellungnahmen abgeben können.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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