Artikel 62 — Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden
Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Wenn in einem Rechtsakt der Union auf diesen Artikel verwiesen wird, arbeiten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen, um eine wirksame Aufsicht über IT-Großsysteme und über Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union zu gewährleisten.
(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und ihrer Zuständigkeiten tauschen sie erforderlichenfalls sachdienliche Informationen aus, helfen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei Prüfungen und Kontrollen, prüfen erforderlichenfalls Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung und anderer anwendbarer Rechtsakte der Union, befassen sich erforderlichenfalls mit Problemen mit der unabhängigen Aufsicht oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen, entwerfen erforderlichenfalls harmonisierte Vorschläge für die Lösung von Problemen und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 kommen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Der Europäische Datenschutzausschuss kann für diese Zwecke erforderlichenfalls weitere Arbeitsmethoden entwickeln.
(4) Der Europäische Datenschutzausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über die koordinierte Aufsicht.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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