Artikel 65 — Recht auf Schadenersatz
Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Organ oder die Einrichtung der Union auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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