Artikel 84 — Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) In den in Artikel 79 Absatz 3, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 4 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.
(2) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.
(3) Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof zu unterrichten.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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