Artikel 94 — Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen
Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Vorbehaltlich der in den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festgelegten Einschränkungen und Bedingungen darf der Verantwortliche operative personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittlandes oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen erforderlich ist und wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten werden, nämlich:
a) die Kommission hat einen Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 angenommen, dem zufolge das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein verarbeitender Sektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet;
b) falls die Kommission keinen Angemessenheitsbeschluss gemäß Buchstabe a angenommen hat: eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von natürlichen Personen bietet;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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