Artikel 41 — Sanktionen
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 41?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe …
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(2) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 16. Oktober 2021 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 84 — Sanktionen
- KI-Verordnung Artikel 99 — Sanktionen
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