Artikel 2 — Anwendungsbereich

NIS2 — Richtlinie (EU) 2022/2555

Im RechtsaktEU 2022/2555
KapitelI · General provisions
CELEX32022L2555
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Diese Richtlinie gilt für öffentliche oder private Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels überschreiten und ihre Dienste in der Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben.

Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs dieser Empfehlung gilt nicht für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2) Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, wenn

a) die Dienste erbracht werden von:

i) Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten;

ii) Vertrauensdiensteanbietern;

iii) Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Domänennamensystem-Diensteanbietern;

b) es sich bei der Einrichtung in einem Mitgliedstaat um den einzigen Anbieter eines Dienstes handelt, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;

c) sich eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken könnte;

d) eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes zu einem wesentlichen Systemrisiko führen könnte, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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