Artikel 6 — Begriffsbestimmungen

NIS2, Richtlinie (EU) 2022/2555

Was sagt NIS2 Artikel 6?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Netz- und Informationssystem“ a) ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, b) ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage …

Quelle: NIS2, Richtlinie (EU) 2022/2555, gelesen am 2026-08-14.

Im RechtsaktEU 2022/2555
KapitelI · Allgemeine Bestimmungen
CELEX32022L2555
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5 · Absatz 6 · Absatz 7 · Absatz 8

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Netz- und Informationssystem“

a) ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,

b) ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder

c) digitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;

2. „Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können;

3. „Cybersicherheit“ die Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;

4. „nationale Cybersicherheitsstrategie“ einen kohärenten Rahmen eines Mitgliedstaats mit strategischen Zielen und Prioritäten im Bereich der Cybersicherheit und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Governance in diesem Mitgliedstaat;

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Weitere Artikel dieses Kapitels

Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten

Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.

Für wen gilt das

Das Register nennt fünf Rollen. Öffnen Sie eine Rolle, um die Pflichten dieses Rechtsakts zu sehen, jede Zeile mit Artikel und Quelle.

Gilt das für uns?

Alle Rollen im Register · Alle Fragen nach Rolle

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.