Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065
Was sagt DSA Artikel 3?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
Quelle: Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2022/2065 |
| CELEX | 32022R2065 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
b) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
c) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
d) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Anbieters von Vermittlungsdiensten, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat;
e) „wesentliche Verbindung zur Union“ eine Verbindung eines Anbieters von Vermittlungsdiensten mit der Union entweder aufgrund seiner Niederlassung in der Union oder anhand besonderer faktischer Kriterien wie
— einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dessen oder deren Bevölkerung; oder
— der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;
f) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;
g) „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
- KI-Verordnung Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- NIS2 Artikel 6 — Begriffsbestimmungen
- DMA Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
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