Artikel 31 — Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung
NIS2 — Richtlinie (EU) 2022/2555
| Im Rechtsakt | EU 2022/2555 |
| Kapitel | VII · Supervision and enforcement |
| CELEX | 32022L2555 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren. Diese Priorisierung beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Aufsichtsaufgaben Aufsichtsmethoden festlegen, die eine Priorisierung dieser Aufgaben auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ermöglichen.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 arbeiten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen, eng mit den Aufsichtsbehörden gemäß jener Verordnung zusammen.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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