Artikel 1 — Gegenstand
PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
a) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) , einschließlich deren Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb der Union befinden, unabhängig davon, ob sich die Hauptverwaltungen dieser Zweigstellen innerhalb der Union befinden oder gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU und nationalem Recht außerhalb der Union;
b) E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich deren Zweigniederlassungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie und dem nationalen Recht, sofern sich die Zweigniederlassungen innerhalb der Union befinden und die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts, dem sie angehören, sich außerhalb der Union befindet und nur insofern, als die von diesen Zweigniederlassungen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
c) Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
d) Zahlungsinstitute;
e) die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;
f) die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht
ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.
Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.