Artikel 15 — Register der EBA

PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366

Im RechtsaktEU 2015/2366
CELEX32015L2366
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Die EBA entwickelt, betreibt und führt ein elektronisches zentrales Register, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 übermittelten Angaben enthält. Die EBA ist für die korrekte Wiedergabe dieser Angaben verantwortlich.

Die EBA macht das Register auf ihrer Website kostenlos öffentlich zugänglich und stellt einen leichten Zugang zu den darin enthaltenen Angaben und eine einfache Suche danach sicher.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache die in ihre öffentlichen Register aufgenommenen Angaben nach Artikel 14.

(3) Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, dass die Angaben nach Absatz 2 richtig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben aus. Durch die technischen Anforderungen wird sichergestellt, dass die Angaben nur von den zuständigen Behörden und der EBA geändert werden können.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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