Artikel 34 — Mitteilung und Angaben
PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Gebrauch, so übermittelt er der Kommission seine Entscheidung bis zum 13. Januar 2018 und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a mit.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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