Artikel 6 — Kontrolle der Beteiligung

PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366

Im RechtsaktEU 2015/2366
CELEX32015L2366
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut ihr Tochterunternehmen würde, hat diese Absicht den zuständigen Behörden dieses Zahlungsinstituts vorher schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jede natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

(2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung legt der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU vor.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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