Artikel 95 — Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken

PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366

Im RechtsaktEU 2015/2366
CELEX32015L2366
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen- auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle — festlegen und anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich oder in den von den zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Abständen eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln.

(3) Die EBA gibt bis zum 13. Juli 2017 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich der des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, heraus.

Die EBA überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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