Artikel 98 — Technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation

PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366

Im RechtsaktEU 2015/2366
CELEX32015L2366
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Die EBA arbeitet im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2,

b) die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 97 Absätze 1, 2 und 3 unter Zugrundelegung der Kriterien des Absatzes 3 dieses Artikels,

c) die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen, und

d) die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 1 werden von der EBA mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet:

a) Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen,

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