Artikel 5 — Verbotene Praktiken im KI-Bereich
KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689
Was sagt KI-Verordnung Artikel 5?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten: a) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das …
Quelle: KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2024/1689 |
| Kapitel | II · Verbotene KI-Praktiken |
| CELEX | 32024R1689 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten:
a) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, indem ihre Fähigkeit, eine fundierte Entscheidung zu treffen, deutlich beeinträchtigt wird, wodurch sie veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte, und zwar in einer Weise, die dieser Person, einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird.
b) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das eine Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person oder einer bestimmten Gruppe von Personen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Situation mit dem Ziel oder der Wirkung ausnutzt, das Verhalten dieser Person oder einer dieser Gruppe angehörenden Person in einer Weise wesentlich zu verändern, die dieser Person oder einer anderen Person erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Entscheidungshilfe
Wer ist betroffen?
- Alle, die ein KI-System für eine der aufgeführten Praktiken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden: Anbieter wie Betreiber. (Art. 5(1))
Fragen und Antworten
Ist Emotionserkennung verboten? Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ja, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Anderswo ist sie nicht nach Artikel 5 verboten. (Art. 5(1)(f))
Dürfen wir Gesichter aus dem Internet für eine Datenbank sammeln? Nein. Das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen zum Aufbau oder Ausbau von Gesichtserkennungsdatenbanken ist verboten. (Art. 5(1)(e))
Was ist verbotenes Social Scoring? Die Bewertung oder Einstufung von Personen über einen Zeitraum anhand ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale, die zu Benachteiligung in sachfremden Zusammenhängen oder zu ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Behandlung führt. (Art. 5(1)(c))
Pflichten
| Wer | Was | Ab |
|---|---|---|
| Anbieter und Betreiber | KI nicht für die aufgeführten Praktiken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden. (Art. 5(1)) | 2. Februar 2025 |
| Anbieter und Betreiber | Keine KI anbieten oder nutzen, die ohne Einwilligung intime oder sexuell explizite Bilder, Videos oder Audioinhalte einer identifizierbaren Person oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugt. (Art. 5(1)(ba)–(bb), 5(1a)) | 2. Dezember 2026 |
Risiko
Die höchste Bußgeldstufe der KI-Verordnung: bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (Art. 99(3))
Häufigster Fehler
Anzunehmen, jede Emotionserkennung sei verboten. Das Verbot gilt für Arbeitsplatz und Bildung, mit Ausnahmen aus medizinischen und Sicherheitsgründen. (Art. 5(1)(f))
Häufigste Sanktion
Noch keine veröffentlichte Aufsichtsentscheidung zu diesem Artikel. Geldbußen nach der KI-Verordnung sind ab dem 2. August 2025 möglich (Art. 113).
Maßnahmen
- Betrifft uns das: jede KI-Nutzung mit den zehn Praktiken in Artikel 5(1), einschließlich der 2026 eingefügten Buchstaben (ba) und (bb) abgleichen.
- Was müssen wir tun: jede passende Nutzung einstellen oder umgestalten und die Prüfung festhalten.
- Was kostet ein Fehler: bis 35 Mio. EUR oder 7 % des Umsatzes.
Geprüft am amtlichen Text: 2026-10-12
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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