Artikel 85 — Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689

Was sagt KI-Verordnung Artikel 85?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.

Quelle: KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gelesen am 2026-08-14.

Im RechtsaktEU 2024/1689
KapitelIX · Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
CELEX32024R1689
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.

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