Artikel 11 — Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

Fluggastrechte, Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Was sagt Verordnung 261/2004 Artikel 11?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

Quelle: Fluggastrechte, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, gelesen am 2026-10-14.

Im RechtsaktEU 261/2004
CELEX32004R0261
Gelesen am2026-10-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

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