Artikel 37 — Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Digital Markets Act, Verordnung (EU) 2022/1925

Was sagt DMA Artikel 37?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

Quelle: Digital Markets Act, Verordnung (EU) 2022/1925, gelesen am 2026-08-14.

Im RechtsaktEU 2022/1925
KapitelV · Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
CELEX32022R1925
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

(2) Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

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