Artikel 22 — Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
Digital Markets Act — Verordnung (EU) 2022/1925
| Im Rechtsakt | EU 2022/1925 |
| Kapitel | V · Investigative, enforcement and monitoring powers |
| CELEX | 32022R1925 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung im Zusammenhang stehen, einwilligt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen.
(2) Wird eine Befragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchgeführt, so unterrichtet die Kommission die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieser Behörde können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.
Weitere Artikel dieses Kapitels
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht
ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.
Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.