Artikel 79 — Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065
Was sagt DSA Artikel 79?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: a) der vorläufigen …
Quelle: Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2022/2065 |
| Kapitel | IV · Durchführung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung |
| CELEX | 32022R2065 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und
b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung gemäß Buchstabe a zu treffen beabsichtigt.
(2) Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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