Artikel 53 — Beschwerderecht

Digital Services Act — Verordnung (EU) 2022/2065

Im RechtsaktEU 2022/2065
KapitelIV · Implementation, cooperation, penalties and enforcement
CELEX32022R2065
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Die Nutzer sowie jegliche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen, die mit der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Rechte beauftragt sind, haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter; falls er es für angebracht hält, fügt er eine Stellungnahme hinzu. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter. Während dieser Verfahren haben beide Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Beschwerde nach Maßgabe des nationalen Rechts unterrichtet zu werden.

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