Artikel 53 — Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe

Im RechtsaktEU 2018/1725
CELEX32018R1725
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Europäischen Datenschutzbeauftragten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren, auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Bewerbung aufgestellten Liste. Aufgrund dieser Aufforderung zur Bewerbung können alle Interessenten in der gesamten Union ihre Bewerbung einreichen. Die von der Kommission aufgestellte Liste der Bewerber ist öffentlich und umfasst mindestens drei Bewerber. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der von der Kommission aufgestellten Liste beschließen, eine Anhörung abzuhalten, um eine Präferenz kundtun zu können.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste der Bewerber muss sich aus Personen zusammensetzen, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes und die diesbezügliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

(3) Die Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann einmal verlängert werden.

(4) Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten enden,

a) wenn das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten neu besetzt wird,

b) wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte sein Amt niederlegt,

c) wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seines Amtes enthoben oder verpflichtend in den Ruhestand versetzt wird.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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