Artikel 52 — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Verordnung (EU) 2018/1725 — Datenschutz für EU-Organe

Im RechtsaktEU 2018/1725
CELEX32018R1725
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Es wird das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten geschaffen.

(2) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte sicherzustellen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Datenschutz, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller anderen Rechtsakte der Union zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union sowie für die Beratung der Organe und Einrichtungen der Union und der betroffenen Personen in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck erfüllt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Aufgaben nach Artikel 57 und übt die Befugnisse nach Artikel 58 aus.

(4) Für Dokumente, die sich im Besitz des Europäischen Datenschutzbeauftragten befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Europäische Datenschutzbeauftragte erlässt detaillierte Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf diese Dokumente.

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