Artikel 16 — Marktüberwachungsmaßnahmen

Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020

Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 16?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung a) …

Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/1020
CELEX32019R1020
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung

a) wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet oder

b) nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.

(2) Stellen die Marktüberwachungsbehörden einen Sachverhalt gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b fest, fordern sie den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden:

a) Herstellung der Konformität des Produkts einschließlich der Berichtigung einer formellen Nichtkonformität gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder Sicherstellung, dass von dem Produkt kein Risiko mehr ausgeht,

b) Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt,

c) unverzügliche Rücknahme vom Markt oder unverzüglicher Rückruf des Produkts und Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko,

d) Vernichtung des Produkts oder seiner Funktionsfähigkeit, oder Unbrauchbarmachung des Produkts auf andere Weise,

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

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