Artikel 23 — Durchsetzungsersuchen

Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020

Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 23?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Falls die Beendigung einer Nichtkonformität eines Produkts Maßnahmen innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Mitgliedstaats erfordert und diese Maßnahmen nicht mit den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 7 abgedeckt sind, kann eine ersuchende Behörde ein ordnungsgemäß begründetes Durchsetzungsersuchen an eine ersuchte …

Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/1020
CELEX32019R1020
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Falls die Beendigung einer Nichtkonformität eines Produkts Maßnahmen innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Mitgliedstaats erfordert und diese Maßnahmen nicht mit den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 7 abgedeckt sind, kann eine ersuchende Behörde ein ordnungsgemäß begründetes Durchsetzungsersuchen an eine ersuchte Behörde in dem anderen Mitgliedstaat richten.

(2) Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um einen Fall von Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie etwaige im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt.

(3) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen ablehnen, wenn

a) die ersuchte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die ersuchende Behörde nicht genügend Informationen bereitgestellt hat,

b) die ersuchte Behörde der Ansicht ist, dass das Ersuchen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstößt,

c) die ersuchte Behörde vernünftige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

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