Artikel 27 — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020

Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 27?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Innerhalb von vier …

Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2019/1020
CELEX32019R1020
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden von den Marktüberwachungsbehörden nicht gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten.

b) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden wurden von den Marktüberwachungsbehörden über deren Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Kenntnis gesetzt.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht.

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