Artikel 39 — Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020
Was sagt MARKET-SURVEILLANCE Artikel 39?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93“; 2.
Quelle: Marktüberwachungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/1020, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2019/1020 |
| CELEX | 32019R1020 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93“;
2. In Artikel 1 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben;
3. In Artikel 2 werden die Nummern 1, 2, 14, 15, 17, 18 und 19 aufgehoben;
4. Titel und Inhalt von Kapitel III, mit den Artikeln 15 bis 29, werden aufgehoben;
5. Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
b) Buchstaben d und e werden aufgehoben;
c) Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
„f)
die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit der Konformitätsbewertung, mit dem Messwesen und der Akkreditierungstätigkeiten zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts, etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche, Forschungsarbeiten, die Entwicklung und Pflege von Datenbanken, Schulungen, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung;
g) Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen der technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der europäischen Konformitätsbewertung und Akkreditierungsmaßnahmen und -systeme bei den betroffenen Parteien in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene.“
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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