Artikel 4

Preisangabenrichtlinie, Richtlinie 98/6/EG

Was sagt PRICE-INDICATION Artikel 4?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird. (2) Der Preis je Maßeinheit gilt für eine gemäß den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften angegebene Menge.

Quelle: Preisangabenrichtlinie, Richtlinie 98/6/EG, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 98/6
CELEX31998L0006
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.

(2) Der Preis je Maßeinheit gilt für eine gemäß den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften angegebene Menge.

Schreiben gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Erzeugnissen in Fertigpackungen vor, so reicht es aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.

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