Artikel 102 — Alternative Streitbeilegungsverfahren

PSD2 — Richtlinie (EU) 2015/2366

Im RechtsaktEU 2015/2366
CELEX32015L2366
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus den Titeln III und IV erwachsende Rechte und Pflichten wirksam zusammenarbeiten.

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