Artikel 103 — Sanktionen
PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366
Was sagt PSD2 Artikel 103?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Quelle: PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 84 — Sanktionen
- KI-Verordnung Artikel 99 — Sanktionen
- NIS2 Artikel 36 — Sanktionen
- DSA Artikel 52 — Sanktionen
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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