Artikel 26 — Informationsaustausch
PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366
Was sagt PSD2 Artikel 26?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden …
Quelle: PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2015/2366 |
| CELEX | 32015L2366 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind,.
(2) Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und
a) den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
b) der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
c) anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, benannt wurden,
d) der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beizutragen.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
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- DSGVO Artikel 67 — Informationsaustausch
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