Artikel 16 — Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie 2005/29/EG

Was sagt UCPD Artikel 16?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung: „1. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 ).“ 2.

Quelle: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie 2005/29/EG, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2005/29
CELEX32005L0029
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung:

„1.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 ).“

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( 9 ) wird folgende Nummer angefügt:

„16.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 ).“

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