Artikel 19 — Inkrafttreten

Fluggastrechte, Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Was sagt Verordnung 261/2004 Artikel 19?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident M. McDowell (1) ABl.

Quelle: Fluggastrechte, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, gelesen am 2026-10-14.

Im RechtsaktEU 261/2004
CELEX32004R0261
Gelesen am2026-10-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom 24.3.2003, S. 188.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004.

(4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.

(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

Erklärung der Kommission

Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

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