Artikel 32 — Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 32?

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(1) Die benannten Behörden können zum Zwecke von Abfragen Zugang zum EES erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die benannten Behörden können zum Zwecke von Abfragen Zugang zum EES erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;

b) der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c) es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.

(2) Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn über die in Absatz 1 genannten Bedingungen hinaus die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die nationalen Datenbanken wurden zuvor abgefragt, und

b) im Falle einer Suche anhand von Fingerabdrücken wurde zuvor das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI abgefragt, wenn Abgleiche von Fingerabdrücken technisch möglich sind, und diese Abfrage wurde entweder vollständig durchgeführt oder diese Abfrage war nicht innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie gestartet wurde, vollständig abgeschlossen.

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