Artikel 55 — Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226
Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 55?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Kapiteln II, III, V und VI der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an …
Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.
| Im Rechtsakt | EU 2017/2226 |
| CELEX | 32017R2226 |
| Gelesen am | 2026-10-13 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Kapiteln II, III, V und VI der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und vom EES, unabhängig überwacht.
(2) Die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass mindestens alle drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES die Datenverarbeitungsvorgänge in der nationalen Grenzinfrastruktur nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung können bei den Evaluierungen, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 ( 43 ) eingerichteten Mechanismus durchgeführt werden, herangezogen werden. Die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung oder auf Beschränkung der Bearbeitung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Vervollständigungen, Löschungen, und Beschränkungen der Bearbeitung die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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