Artikel 6 — Ziele des EES

Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226

Was sagt ENTRY-EXIT-SYSTEM Artikel 6?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Durch das Erfassen und die Speicherung von Daten im EES und indem diese Daten den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt: a) Erhöhung der Effizienz der Grenzübertrittskontrollen durch Berechnung und Überwachung der Dauer des zulässigen Aufenthalts bei der Ein- und der Ausreise …

Quelle: Einreise-/Ausreisesystem (EES), Verordnung (EU) 2017/2226, gelesen am 2026-10-13.

Im RechtsaktEU 2017/2226
CELEX32017R2226
Gelesen am2026-10-13

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Durch das Erfassen und die Speicherung von Daten im EES und indem diese Daten den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, werden mit dem EES folgende Ziele verfolgt:

a) Erhöhung der Effizienz der Grenzübertrittskontrollen durch Berechnung und Überwachung der Dauer des zulässigen Aufenthalts bei der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;

b) Beitrag zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen;

c) Ermöglichung der Identifizierung und des Auffindens von Aufenthaltsüberziehern sowie der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d) Ermöglichung der elektronischen Überprüfung von Einreiseverweigerungen im EES;

e) Ermöglichung der Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen von Drittstaatsangehörigen;

f) Ermöglichung des Zugangs der Visumbehörden zu Informationen über die vorschriftsmäßige Verwendung früher erteilter Visa;

g) Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über die Dauer ihres zulässigen Aufenthalts;

h) Erstellung von Statistiken zur Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen, zu Einreiseverweigerungen für Drittstaatsangehörige und zu Aufenthaltsüberziehungen durch Drittstaatsangehörige, um eine bessere Abschätzung des Risikos von Aufenthaltsüberziehungen zu ermöglichen und eine faktenbasierte Gestaltung der Migrationspolitik der Union zu unterstützen;

i) Bekämpfung von Identitätsbetrug und von Missbrauch von Reisedokumenten.

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