Artikel 19 — Aufhebung

ePrivacy-Richtlinie, Richtlinie 2002/58/EG

Was sagt ePrivacy Artikel 19?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

Die Richtlinie 97/66/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Quelle: ePrivacy-Richtlinie, Richtlinie 2002/58/EG, gelesen am 2026-08-14.

Im Rechtsakt2002/58/EC
CELEX32002L0058
Gelesen am2026-08-14

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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Die Richtlinie 97/66/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

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